WE'VE GOT WHO YOU NEED: THE GOOD STAFF provides first-class hostesses, models, hosts, promoters, interpreters and professional service staff.

Legal

Terms & Conditions

The following legal information is provided in German.

THE GOOD STAFF – Agentur für Hostessen, Models, Promotion und Dolmetscher

Fassung / Stand: September 2026

Verwenderin dieser AGB / Vertragspartnerin

THE GOOD STAFF, Inhaberin Antonia Binnewies
E-Mail: office@thegoodstaff.de
– nachfolgend „Agentur“ –

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Einbeziehung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Buchungen und Verträge zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die Vermittlung, Buchungsabwicklung, Koordination und organisatorische Begleitung selbstständig tätiger Hostessen, Models, Promoter, Servicekräfte, Dolmetscher und sonstiger selbstständiger Dienstleister (nachfolgend einheitlich „Talente“).

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung geschlossen; zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben in diesem Fall unberührt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung der Agentur in Textform.

(4) Die AGB werden dem Kunden spätestens mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung in Textform zugänglich gemacht und gelten mit Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, soweit sie wirksam einbezogen wurden.

(5) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Im Übrigen bleiben diese AGB unverändert anwendbar.

§ 2 Leistungsgegenstand, Vermittlerrolle und Rechtsstellung der Talente

(1) Die Agentur wird, soweit im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ausschließlich als Vermittlerin, Buchungsstelle und Organisatorin tätig. Sie vermittelt dem Kunden selbstständig und eigenverantwortlich tätige Talente und koordiniert deren Einsatz. Die operative Einsatzleistung wird vom jeweiligen Talent in eigener Verantwortung erbracht; die Agentur ist nicht Arbeitgeberin der Talente.

(2) Die Talente sind selbstständige Unternehmer bzw. selbstständig tätige Dienstleister. Sie erbringen ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und sind selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Einkünfte, sozialversicherungsrechtliche und melderechtliche Pflichten, gegebenenfalls erforderliche Gewerbe- oder Berufserlaubnisse sowie einen für ihre Tätigkeit angemessenen eigenen Versicherungsschutz verantwortlich.

(3) Die Agentur begründet durch die Vermittlung kein Arbeitsverhältnis mit dem Talent und schuldet keine Arbeitnehmerüberlassung. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG ist weder vereinbart noch geschuldet. Der Kunde verpflichtet sich, die tatsächliche Durchführung des Einsatzes entsprechend zu gestalten.

(4) Die Talente unterliegen keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Kunden. Zulässig sind ausschließlich solche organisatorischen, sicherheitsbezogenen, fachlichen und veranstaltungsbezogenen Abstimmungen, die zur Durchführung des konkret vereinbarten Einsatzes erforderlich sind. Der Kunde darf Talente nicht wie eigene Arbeitnehmer in seine Arbeitsorganisation eingliedern oder mit arbeitnehmertypischen, über den vereinbarten Einsatz hinausgehenden Weisungen führen.

(5) Vorgaben zu Einsatzort, Einsatzzeit, Veranstaltungsablauf, vereinbarter Tätigkeit, Dresscode, Markenauftritt, Sicherheitsanforderungen oder vergleichbaren Rahmenbedingungen dienen ausschließlich der Konkretisierung des jeweiligen Einsatzes und begründen für sich genommen kein Arbeitsverhältnis.

(6) Die Agentur schuldet eine ordnungsgemäße Vermittlungs- und Organisationsleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, werblichen, künstlerischen oder sonstigen Erfolg des Einsatzes. Eine Garantie für bestimmte persönliche Eigenschaften, subjektive Kundenpräferenzen, Umsätze, Leads, Besucherzahlen, Verkaufszahlen oder sonstige Ergebnisse wird nicht übernommen.

(7) Die Talente handeln für die Durchführung ihrer eigenen Einsatzleistung eigenverantwortlich. Sie sind für ihr eigenes Verhalten, ihre Handlungen und Unterlassungen sowie für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden grundsätzlich selbst verantwortlich. Eigene gesetzliche Pflichten der Agentur bleiben unberührt.

(8) Die Agentur ist berechtigt, sich zur Vermittlung, Organisation und Abwicklung geeigneter Dritter, insbesondere Partneragenturen und sonstiger selbstständiger Dienstleister, zu bedienen. Ein Anspruch auf die persönliche Durchführung der Organisationsleistung durch eine bestimmte Person besteht nicht.

§ 3 Angebot, Auftragserteilung und verbindlicher Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, vorbehaltlich einer abweichenden Angabe, sieben Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Verfügbarkeiten von Talenten stehen bis zur verbindlichen Buchungsbestätigung unter Vorbehalt.

(2) Der Vertrag über die Vermittlungs- und Organisationsleistung der Agentur kommt zustande, sobald der Kunde ein Angebot der Agentur in Textform bestätigt oder die Agentur eine Buchungsanfrage des Kunden in Textform verbindlich bestätigt. Eine Bestätigung unter Vorbehalt ist nur wirksam, wenn die Agentur ihr ausdrücklich zustimmt.

(3) Mit Vertragsschluss ist der Auftrag für beide Seiten bindend. Eine einseitige Lösung des Kunden ist nur nach Maßgabe von § 6 zulässig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs, insbesondere hinsichtlich Personenzahl, Einsatzdauer, Einsatzort, Tätigkeit, Dresscode, Sprache oder Sonderanforderungen, bedürfen der Zustimmung der Agentur und können gesondert berechnet werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche anzunehmen.

(5) Von der Agentur übermittelte Profile, Fotos, Verfügbarkeitsangaben oder Vorschläge stellen, soweit nicht ausdrücklich anders bestätigt, noch keine verbindliche Zusage des jeweiligen Talents dar.

§ 4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für den Einsatz erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, insbesondere zu Einsatzort, Einsatzzeit, Dauer, Tätigkeit, Anforderungen, Dresscode, Sprachkenntnissen, Ansprechpartnern und besonderen Risiken. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Kunde stellt am Einsatzort sichere, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende und für die vereinbarte Tätigkeit geeignete Bedingungen sicher. Er ist für die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen, behördlichen, veranstaltungsbezogenen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen sowie erforderlicher Genehmigungen verantwortlich.

(3) Der Kunde setzt Talente ausschließlich für die vereinbarte Tätigkeit ein. Rechtswidrige, sittenwidrige, gefährliche, herabwürdigende oder nicht vereinbarte Tätigkeiten sowie sexuelle oder erotisch konnotierte Tätigkeiten sind unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand einer zulässigen und gesonderten Vereinbarung sind.

(4) Der Kunde behandelt die Talente respektvoll und schützt sie vor Belästigung, Diskriminierung, Gewalt und sonstigen Übergriffen. Bei Verstößen sind die Agentur und das betroffene Talent berechtigt, den Einsatz sofort zu beenden. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt bestehen, soweit der Abbruch aus der Sphäre des Kunden verursacht wurde.

(5) Der Kunde darf Talenten keine vom Auftrag abweichenden oder arbeitnehmertypischen Weisungen erteilen. Tätigkeitsänderungen oder wesentliche Erweiterungen sind vorab mit der Agentur abzustimmen.

(6) Beanstandungen, Unregelmäßigkeiten und erkennbare Schäden sind der Agentur unverzüglich, möglichst noch während des Einsatzes, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Einsatzende in Textform mitzuteilen. Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt. Soweit eine verspätete Mitteilung die Aufklärung oder Schadensminderung erschwert, ist dies bei der Anspruchsprüfung angemessen zu berücksichtigen.

(7) Der Kunde ist für Wertgegenstände, Bargeld, Waren, technische Geräte, Schlüssel, Zugangsmittel und sonstige Gegenstände in seiner Sphäre selbst verantwortlich und hat angemessene Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Eine Verwahrungs- oder Obhutspflicht der Agentur wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Vergütung, Vorauszahlung, Fälligkeit und Zahlungsverzug

(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Neben-, Fremd- und Aufwandskosten, insbesondere Fahrt, An- und Abreise, Übernachtung, Spesen, Sonderausstattung, Versand, Fremdleistungen und gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarter Zahlungs- oder Transaktionskosten.

(2) Der Kunde leistet eine Vorauszahlung von mindestens 30 % der voraussichtlichen Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer. Die Vorauszahlung ist binnen fünf Kalendertagen nach Vertragsschluss, spätestens jedoch vor Einsatzbeginn, fällig. Die Agentur kann bei hohem Vorlauf- oder Bindungsaufwand, Auslandsbezug, kurzfristigen Buchungen, Erstkunden oder erhöhtem Ausfallrisiko eine Vorauszahlung von bis zu 100 % verlangen.

(3) Die Agentur ist nicht verpflichtet, vor vollständigem Eingang einer fälligen Vorauszahlung mit der verbindlichen Reservierung, Vermittlung oder weiteren Organisation zu beginnen. Verzögert sich der Zahlungseingang, gehen daraus resultierende Verfügbarkeitsverluste, Verzögerungen und Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

(4) Die Restvergütung ist ohne Abzug innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht Vorkasse oder eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem von der Agentur benannten Konto.

(5) Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen sowie weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Bei Verzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann die Agentur noch ausstehende Leistungen zurückhalten oder von vollständiger Zahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig machen.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig.

§ 6 Stornierung, Absage und verkürzte Abnahme

(1) Eine Stornierung des verbindlich gebuchten Auftrags durch den Kunden bedarf der Textform. Maßgeblich ist der Zugang bei der Agentur.

(2) Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung schuldet der Kunde folgenden pauschalierten Schadensersatz bezogen auf den stornierten Auftragswert einschließlich bereits fest zugesagter Honorare selbstständiger Talente, Vermittlungs- und Organisationsaufwand sowie vereinbarter Neben- und Fremdkosten:

  • früher als 14 Tage vor Einsatzbeginn: 30 %;
  • ab 14 bis 7 Tage vor Einsatzbeginn: 50 %;
  • ab 7 Tage bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn: 80 %;
  • innerhalb von 48 Stunden vor Einsatzbeginn, am Einsatztag oder bei Nichtabnahme / No-Show: 100 %.

(3) Bereits geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Erscheint ein vermitteltes Talent vereinbarungsgemäß, wird der Einsatz jedoch aus Gründen aus der Sphäre des Kunden verspätet, verkürzt oder gar nicht in Anspruch genommen, bleibt die vereinbarte Vergütung geschuldet. Einsatzbereitschaft und Wartezeiten gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, soweit sie durch den Kunden oder dessen Sphäre verursacht sind.

(5) Eine Umbuchung bedarf der Zustimmung der Agentur. Stimmt die Agentur zu, können eine angemessene Umbuchungspauschale sowie bereits entstandene oder zusätzlich entstehende Kosten berechnet werden. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit derselben Talente am Ersatztermin besteht nicht.

§ 7 Höhere Gewalt, Ausfall, Austausch und Nichtverfügbarkeit

(1) Wird die Vermittlungs- oder Organisationsleistung der Agentur durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von der Agentur nicht zu vertretende Ereignisse unmöglich oder unzumutbar, ist die Agentur für Dauer und Umfang der Störung von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Streik, erheblichen Verkehrsstörungen, Ausfall wesentlicher Infrastruktur, Epidemien/Pandemien oder vergleichbaren Ereignissen.

(2) Bereits entstandene, nicht mehr stornierbare oder nicht erstattungsfähige Aufwendungen, Fremdkosten und verbindlich zugesagte Honorare sind vom Kunden zu erstatten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Agentur diese nicht vermeiden konnte.

(3) Fällt ein vorgesehenes Talent kurzfristig aus, insbesondere wegen Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, Verkehrsproblemen oder sonstiger persönlicher Verhinderung, ist die Agentur berechtigt, ein anderes geeignetes Talent vorzuschlagen oder zu vermitteln. Ein Anspruch auf eine bestimmte Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass bei kurzfristigem Ausfall tatsächlich Ersatz verfügbar ist. Kann trotz angemessener Bemühungen kein Ersatz vermittelt werden, reduziert sich die Vergütung ausschließlich hinsichtlich der nicht erbrachten bzw. nicht vermittelten Einsatzkomponente. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach § 8.

(5) Ein Austausch eines Talents stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn das Ersatz-Talent nach den bei Buchung mitgeteilten wesentlichen Anforderungen für den Einsatz geeignet ist.

§ 8 Haftung der Agentur

(1) Die Haftung der Agentur wird im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen und begrenzt. Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche vertraglichen, vorvertraglichen, gesetzlichen und deliktischen Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Die Agentur haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Pflichtverletzungen oder sonstiges Verhalten der vermittelten selbstständigen Talente, soweit diese außerhalb des gesetzlich zwingenden Pflichtenkreises der Agentur handeln und eine Zurechnung zur Agentur gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Ansprüche, die ausschließlich aus dem eigenverantwortlichen Pflichtenkreis eines Talents entstehen, sind gegen das jeweilige Talent zu richten.

(3) Die Agentur übernimmt insbesondere keine verschuldensunabhängige Garantie für das Erscheinen, die jederzeitige Verfügbarkeit, das Verhalten, die individuelle Leistung, subjektive Eignung oder den Erfolg eines bestimmten Talents. Eine Haftung für kurzfristige persönliche Ausfälle eines Talents besteht nur, soweit der Agentur insoweit eine eigene, gesetzlich zurechenbare Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

(4) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Betriebs- oder Veranstaltungsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, entgangene Geschäftschancen, Reputationsschäden, vergebliche Aufwendungen und sonstige reine Vermögensfolgeschäden haftet die Agentur nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung zusätzlich der Höhe nach auf die Netto-Auftragssumme des konkret betroffenen Einsatzes begrenzt.

(6) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Agentur ausschließlich in dem Umfang, in dem eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht wirksam ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.

(7) Eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens der Agentur sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt. Für grob fahrlässiges Verhalten haftet die Agentur nur im gesetzlich zwingenden Umfang; gesetzlich zulässige Haftungsbegrenzungen bleiben vorbehalten.

(8) Soweit die Agentur nach zwingendem Recht für ein Verschulden gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Hilfspersonen einzustehen hat, gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in jeweils gesetzlich zulässigem Umfang entsprechend.

(9) Die Agentur haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die auf unvollständigen, verspäteten oder unzutreffenden Angaben des Kunden, auf dessen Weisungen, auf unsicheren Einsatzbedingungen, auf Handlungen des Veranstalters, der Location, von Gästen, Lieferanten oder sonstigen Dritten oder auf sonstigen Umständen aus der Sphäre des Kunden beruhen.

(10) Die Agentur übernimmt keine Verwahrungs-, Bewachungs-, Obhuts- oder Versicherungspflicht für Gegenstände, Waren, Geld, Garderobe, technische Geräte oder sonstiges Eigentum des Kunden oder Dritter, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

§ 9 Verantwortung des Kunden, Freistellung und Versicherung

(1) Der Kunde trägt die Verantwortung für die von ihm oder dem Veranstalter bereitgestellten Einsatzbedingungen, die Sicherheit des Einsatzortes, die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Tätigkeit sowie die Einhaltung der ihn treffenden gesetzlichen, behördlichen und veranstaltungsbezogenen Anforderungen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Talente nur im vereinbarten Rahmen einzusetzen und insbesondere jede arbeitnehmertypische Eingliederung oder Weisungsstruktur zu vermeiden, die der vereinbarten selbstständigen Durchführung widerspricht. Ändert der Kunde die tatsächliche Einsatzgestaltung eigenmächtig, trägt er die hieraus resultierenden Risiken und Folgen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Der Kunde stellt die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung, einem Verhalten oder einem Umstand aus der Sphäre des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von Talenten, Gästen, Veranstaltern, Behörden oder sonstigen Dritten wegen unsicherer Einsatzbedingungen, rechtswidriger Weisungen, nicht vereinbarter Tätigkeiten, Verletzung von Schutz- oder Verkehrssicherungspflichten oder vom Kunden bereitgestellter Inhalte, Marken, Materialien oder Werbemittel.

(4) Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, erforderlicher Sachverständigenkosten sowie sonstige Aufwendungen, die der Agentur aufgrund solcher Ansprüche entstehen.

(5) Der Kunde haftet für Schäden, die er, seine Mitarbeiter, Beauftragten, Gäste, Veranstalter oder sonstige Personen aus seiner Sphäre der Agentur oder einem Talent schuldhaft zufügen.

(6) Der Kunde hat, soweit nach Art und Umfang der Veranstaltung üblich und zumutbar, für ausreichenden Betriebs- bzw. Veranstalterhaftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Auf berechtigtes Verlangen der Agentur ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(7) Die Freistellungspflichten dieses § 9 gelten nicht, soweit der betreffende Anspruch ausschließlich auf einem vorsätzlichen Verhalten der Agentur oder einem sonstigen zwingend der Agentur zuzurechnenden Umstand beruht.

§ 10 Umgehungs- und Direktbeauftragungsverbot (Kundenschutz)

(1) Der Kunde verpflichtet sich, ein von der Agentur vorgestelltes oder vermitteltes Talent während der Zusammenarbeit sowie innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Vorstellung bzw. dem letzten über die Agentur angebahnten oder vermittelten Einsatz nicht ohne Beteiligung der Agentur unmittelbar oder mittelbar, auch über verbundene Unternehmen, Dienstleister oder Dritte, zu beauftragen, zu beschäftigen oder anderweitig einzusetzen.

(2) Das Verbot gilt auch für die Weitergabe von Kontaktdaten mit dem Ziel oder der Folge einer Umgehung der Agentur sowie für Buchungen, die wirtschaftlich einem Direktauftrag entsprechen.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung schuldet der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe. Diese beträgt, sofern nicht im Einzelfall ein höherer üblicher Vermittlungswert nachweisbar ist, mindestens 2.500 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 11 Urheber-, Bild-, Profil- und Nutzungsrechte

(1) Von der Agentur oder den Talenten bereitgestellte Profile, Fotos, Videos, Texte und sonstige Inhalte dürfen ausschließlich zur Prüfung und Durchführung des konkret angefragten bzw. gebuchten Einsatzes verwendet werden. Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe oder anderweitige Nutzung bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Foto-, Film- oder Tonaufnahmen von Talenten zu Werbe-, Veröffentlichungs-, Social-Media-, Presse- oder sonstigen Verwertungszwecken bedürfen einer gesonderten Einwilligung des jeweiligen Talents und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütungs- bzw. Nutzungsvereinbarung. Die bloße Buchung eines Einsatzes umfasst solche Nutzungsrechte nicht.

(3) Die Agentur darf im Rahmen eines Einsatzes entstandene Aufnahmen zu eigenen Referenzzwecken nur verwenden, soweit hierfür die erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Kontaktdaten, Profile, Konditionen, interne Abläufe und nicht öffentliche Geschäftsinformationen, vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung.

(2) Der Kunde darf Kontaktdaten von Talenten nicht für Direktbuchungen, Abwerbung, Weitervermittlung oder andere außerhalb des konkreten Auftrags liegende Zwecke verwenden. § 10 bleibt unberührt.

(3) Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung der Agentur.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort für die eigenen Leistungen der Agentur ist, soweit gesetzlich zulässig, Königstein im Taunus.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, das für den Sitz der Agentur zuständige Gericht. Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nur statt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stand: September 2026

WhatsApp+49 (0) 1590 401 1000office@thegoodstaff.de